Private Zolllager

Nach EU-Recht unterscheidet man zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern.

Ein privates Zolllager wird dann eingerichtet, wenn das Lagervolumen beziehungsweise der -bedarf sehr hoch ist. Beim privaten Zolllager ist der Lagerhalter gleichzeitig auch der Einlagerer. Es bedarf nach Artikel 100 ZK (Zollkodex) einer Bewilligung durch die Zollverwaltung. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass die Lagerdauer länger als 30 Tage ist. Bei Lagertyp C hat der Lagerhalter nur gemeinsam mit der Zollbehörde Zugriff auf die eingelagerten Waren. Beim Lagertyp D darf der Lagerhalter aber auch ohne die Zollbehörde auf die gelagerten Waren zugreifen. BeimLagertyp E darf die Lagerung auch an einem nicht als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen. 

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